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Hoffnung schenken – Ein Legat zur Unterstützung von Menschen mit HIV

Autorenbild: Moel MaphyMoel Maphy

Die Zahl der Diskriminierungen, welche der Aids-Hilfe Schweiz gemeldet werden, wächst stetig. 2018 waren es über 100 Fälle. Gleichzeitig kann man in den Jahresberichten der Aids-Hilfe Schweiz lesen, dass die finanziellen Mittel für die Aids-Hilfe seit Jahren rückläufig sind.

Wie schafft ihr diesen Spagat zwischen nötigen Hilfestellungen bei gleichzeitig weniger zur Verfügung stehender Mittel?

In den letzten Jahren gab es bei der Aids-Hilfe einen massiven Personalabbau. Glücklicherweise konnten wir die Stellenprozente, welche für die Rechtsberatung eingesetzt werden, beibehalten. Nur so war es uns möglich, jeden der gemeldeten Fälle zu beraten und zu begleiten. Bei den Finanzen sind nicht nur die Beiträge des Bundesamtes für Gesundheit, sondern auch die Spenden von Privatpersonen rückläufig. Weniger Gelder bedeuten weniger Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit. Das Thema HIV ist nicht mehr so brennend und die Leute begünstigen vielleicht vermehrt andere Organisationen. Ausserdem stellen wir immer wieder fest, dass vielen Leuten nicht bewusst ist, dass sie mit einer letztwilligen Verfügung auch eine gemeinnützige Organisation unterstützen können. Aus diesem Grund sind wir zurzeit daran, unsere Broschüre über Legate und Erbschaften zu überarbeiten. Personen, welche die Aids-Hilfe im Testament begünstigen möchten, finden darin eine Anleitung, was sie beachten müssen.

Was muss denn beachtet werden?

Zunächst sollte man sich einen Überblick über seine Güter verschaffen. Hierzu ist eine Inventarliste nützlich. Dann gibt es Personen, die erbrechtlich pflichtteilsgeschützt sind, also in jedem Fall einen Mindestanteil des Vermögens erben.

Dazu gehören Kinder, Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Partner und Partnerinnen sowie Eltern. Über den Pflichtteil hinaus kann man im Testament Personen und Institutionen begünstigen, die einem am Herzen liegen. Wenn man sich über die Güter sowie die zu begünstigenden Personen und Institutionen im Klaren ist, schreibt man einen ersten Entwurf des Testaments. Danach wird das Testament komplett von Hand geschrieben.

Ginge das nicht einfacher am Computer?

Das ginge tatsächlich einfacher, aber wenn ein Testament nicht von Hand geschrieben wird, kann es für ungültig erklärt werden. Handschriftlichkeit, Ort, Datum und Unterschrift sind Voraussetzungen, welche für die Gültigkeit des Testaments erforderlich sind.

Aber ganz allgemein stelle ich mir vor, dass es kompliziert ist, ein Testament zu schreiben.

Bei einfachen, klaren Vermögensverhältnissen kann man das gut selber machen. Unsere Broschüre enthält eine Anleitung sowie eine Mustervorlage. Bei komplexen Vermögens- und Verwandtschaftsverhältnissen empfehlen wir, eine Fachperson hinzuzuziehen. So kann man sich beraten lassen und überprüfen, ob das Testament vollständig und rechtlich korrekt ist. Begünstigte sollten informiert werden, wo das Testament aufbewahrt wird. Und die Hilfswerke sind froh, wenn sie benachrichtigt werden, dass sie im Testament bedacht werden.

Wo bewahrt man denn ein Testament am besten auf?

Am besten hinterlegt man das Testament bei einem Willensvollstrecker oder einer Willensvollstreckerin. Das kann eine Anwaltskanzlei, ein Notariat oder die Hausbank sein. Ausserdem besteht die Möglichkeit, das Testament bei der zuständigen amtlichen Stelle des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu hinterlegen.

Kann man es auch zuhause zu den wichtigen Unterlagen legen?

Selbstverständlich kann man das. Ich kenne aber einen Fall, in welchem der Verstorbene das ganze Vermögen seinem besten Freund vererben wollte. Leider hat er das Testament nirgends offiziell hinterlegt und der Freund verfügte bloss über eine Kopie. Offiziell hiess es, es sei kein Testament vorhanden und die Kopie hatte vor Gericht keinen Bestand. Man musste davon ausgehen, dass die Familie verhindern wollte, dass der Freund etwas erbt. Sie hatten wohl das Original verschwinden lassen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, sein Testament bei einer amtlichen Stelle oder eben beim Willensvollstrecker zu hinterlegen.

Kann ich in einem Legat auch bestimmen, wofür meine Zuwendung verwendet werden soll? Wenn ich beispielsweise möchte, dass das Geld für die Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen mit HIV eingesetzt wird?

Ja, das ist möglich. Wenn man in seinem Testament die Aids-Hilfe mit einem Legat berücksichtigen möchtest, kann man entweder ein Legat zur freien Verfügung oder ein zweckgebundenes Legat ausrichten.

Da Legate oft erst Jahre nach dem Verfassen des Testaments zum Tragen kommen, ist es sinnvoll, eine allfällige Zweckbestimmung möglichst offen zu formulieren. Wenn man im Testament festhält, dass das Legat für die Bekämpfung von Diskriminierung von Menschen mit HIV eingesetzt werden soll, werden wir das Geld für das Programm Menschen mit HIV und vor allem in der Rechtsberatung einsetzen. Wir sammeln in der Rechtsberatung die Fälle, in denen jemand diskriminiert wurde, und erstatten der Eidgenössischen Kommission für Sexuelle Gesundheit Bericht. In vielen Fällen geben wir der Kommission auch eine Empfehlung für Interventionen ab.

Was war das grosszügigste Legat, das ihr erhalten habt?

Ich kann natürlich nur für die Zeit sprechen, in der ich für die Aids-Hilfe gearbeitet habe. Meistens sind es kleinere vier- bis fünfstellige Beträge, die uns über ein Testament zufliessen.

Sechsstellige Beträge kommen eher selten vor. Es kam auch schon vor, dass uns jemand anonym über eine Stiftung einen Millionenbetrag vermacht hat. Wir haben zuerst unseren Augen nicht getraut.

Und wenn ein Legat nicht anonym ist?

Dann sind es in den meisten Fällen Personen, welche einen Bezug zu unserer Arbeit haben. Schwule, HIV-Positive, oder Menschen, die einen Angehörigen durch die Krankheit verloren haben.

Du hast eine Broschüre erwähnt. Wo kann sie bezogen werden?

Die Broschüre befindet sich im Moment noch in der Übersetzung. Wir rechnen damit, dass sie Ende Februar gedruckt werden kann. Spätestens dann kann man sie gratis über unseren Shop bestellen oder als PDF herunterladen


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