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News: Bischof Huonder: PINK CROSS sieht rechtlichen Handlungsbedarf

  • red
  • 22. Mai 2016
  • 2 Min. Lesezeit

PINK CROSS, der Schweizer Dachverband der Schwulen, reichte Klage gegen Bischof Huonder ein, der sich abfällig über Schwule und Lesben geäussert hatte. Nach der ablehenden Antwort des Staatsanwaltschaft Graubünden wurde von Kantonsgericht Graubünden nun auch die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden abgelehnt.

PINK CROSS bedauert diesen Entscheid. Der Entscheid lässt nicht zu, dass PINK CROSS wie angestrebt den Fall Huonder in einem Gerichtsverfahren vor den_die Richter_in zu bringen kann.

«Die aktuelle Rechtslage verunmöglicht es Schwulen und Lesben, eine Sachlage wie die Aussagen von Bischof Huonder in einem ordentlichen Gerichtsverfahren bewerten und überprüfen zu lassen», sagt Bastian Baumann, Geschäftsleiter von PINK CROSS. «Die Situation ist unbefriedigend und zeigt die absolute Notwendigkeit auf, dass öffentliche Aufrufe zu Hass gegen Schwule, Lesben und Transmenschen, in der Schweiz endlich unter Strafe gestellt werden müssen.».

In seiner ablehnenden Antwort begründet das Kantonsgericht Graubünden seinen Entscheid damit, dass die Aussagen von Bischof Huonder von PINK CROSS und den Privatklägern nicht ernsthaft geglaubt werden konnten, Bischof Huonder habe seine Aussage unmöglich ernst gemeint haben können. Das Gericht geht also davon aus, dass die Aussagen zu abstrus seien, als das sie für wahr gehalten werden könnten.

«Wir gehen weiterhin davon aus, dass ein Mann, dessen Lebensaufgabe darin besteht, Worte zu wählen und zu gewichten, sich sehr wohl der Macht seiner Worte bewusst war.», so Baumann. Aufgrund der fehlenden Gesetzeslage verzichtet PINK CROSS jedoch darauf, den Fall an das Bundesgericht weiterzuziehen.

PINK CROSS und die weiteren Privatkläger wurden verurteilt, eine Entschädigung von 1200 Franken an Vitus Huonder zu bezahlen und die Verfahrungskosten von 1500 Franken zu übernehmen. Um die anderen Privatkläger zu entlasten, übernimmt PINK CROSS die Gesamtkosten des Verfahrens und der Entschädigung.


 
 
 

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